Beratungsangebote
Informationen zu Nebenjobs für Jugendliche
Du möchtest Dir gerne ein bisschen Taschengeld verdienen?
Vielleicht denkst Du darüber nach, einen Nebenjob anzunehmen. Das ist eine gute Idee, denn so kannst Du nicht nur Dein eigenes Taschengeld verdienen. Du lernst auch neue Menschen
kennen, entdeckst die Arbeitswelt und bekommst ein besseres
Gefühl dafür, was Dir liegt und was nicht so sehr.
Allerdings gibt es einiges, was Du bei einem Nebenjob beachten solltest.
Hier sind ein paar Basis-Informationen rund um Nebenjobs:
Kinder (bis 12 Jahre)
Wenn Du noch keine 13 Jahre alt bist, darfst Du noch keinen echten Job annehmen. Ausnahme: Innerhalb Deiner Familie oder in der Nachbarschaft darfst Du z.B. im Haushalt oder Garten unterstützen. Staubsaugen, abspülen, den Rasen mähen oder das Auto aussaugen sind also erlaubt. Vielleicht findest Du mit Deinen Verwandten oder Nachbarn Aufgaben, für die sie Dir ein bisschen Geld geben.
Wenn Du noch keine 13 Jahre alt bist, darfst Du noch keinen echten Job annehmen. Ausnahme: Innerhalb Deiner Familie oder in der Nachbarschaft darfst Du z.B. im Haushalt oder Garten unterstützen. Staubsaugen, abspülen, den Rasen mähen oder das Auto aussaugen sind also erlaubt. Vielleicht findest Du mit Deinen Verwandten oder Nachbarn Aufgaben, für die sie Dir ein bisschen Geld geben.
Jugendliche (13 bis 14 Jahre bzw. Schulpflicht von
9 Jahren nicht erfüllt)
Auch wenn Du älter als 13 Jahre bist, giltst Du nach dem Arbeitsschutzgesetz als Kind. Du darfst aber nach der Schule und
in den Ferien (also außerhalb der Schulzeit) maximal 2 Stunden
täglich arbeiten. Nicht erlaubt ist es, frühmorgens oder nach
18 Uhr zu arbeiten. Also morgens vor der Schule z. B. Zeitung
austragen oder abends Babysitten ist nicht in Ordnung. Auch
an den Wochenenden darfst Du nicht arbeiten und grundsätzlich nicht mehr als insgesamt vier Wochen im Jahr.
Jugendliche (15 bis 17 Jahre)
Mit Schulpflicht ab 15 Jahren (weniger als 9 Jahre zur Schule gegangen)
· nicht vor der Schule
· höchstens 2 Stunden pro Tag nach der Schule
und/oder in den Ferien
· nicht mehr als 10 Stunden pro Woche
· nicht später als 18 Uhr
· bis zu vier Wochen in den Schulferien
· KEINE Wochenendarbeit (Ausnahme: abgesprochene
Veranstaltungen)
Ohne Schulpflicht ab 15 Jahren (länger als 9 Jahre zur Schule gegangen)
· montags bis freitags zwischen 6 und 20 Uhr
· nicht mehr als 8 Stunden pro Tag
· nicht mehr als 40 Stunden pro Woche
· KEINE Wochenendarbeit (Ausnahme: abgesprochene
Veranstaltungen)
Ohne Schulpflicht ab 16 Jahren (länger als 9 Jahre zur Schule gegangen)
· montags bis freitags zwischen 6 und 20 Uhr, in
der Gastronomie bis 22 Uhr (Ausnahme: Schichtbetrieb > bis 23
Uhr)
· nicht mehr als 8 Stunden pro Tag
· nicht mehr als 40 Stunden pro Woche
· KEINE Wochenendarbeit (Ausnahme: abgesprochene
Veranstaltungen)
Stichwort „Bürgergeld“:
Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern, die jünger als 25 Jahre sind
und ausschließlich in den Schulferien einem Ferienjob nachgehen, sind seit dem
01.07.23 anrechnungsfrei. Das heißt, Ferienjobs haben keine Auswirkungen auf
die Höhe des Bürgergeldes, das Deiner Familie zur Verfügung steht und es können
bis zu 2.400 Euro ohne Abgaben hinzuverdient werden. Voraussetzung hierfür ist,
dass die Schülerin/der Schüler keinen Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung hat.
Der Ferienjob muss nicht am Stück stattfinden, sondern kann über die
Ferien im gesamten Jahr verteilt werden. Hierbei ist das Jugendschutzgesetz zu
beachten.
Du bist Dir unsicher, ob Dein
Nebenjob dazu führt, dass Leistungen des Jobcenters gestrichen werden? Die
Beratung des Jobcenters hilft weiter.
Infos unter: www.jobcenter-arbeitplus-bielefeld.de
oder direkt einen Termin im Bereich Geldleistungen vereinbaren.
Stichwort „Aufwandsentschädigungen“:
Als Übungsleiterin/Übungsleiter, z. B. im Sport, darfst Du über
das Jahr verteilt bis zu 3.000 Euro für pädagogische Arbeiten verdienen.
Wenn Du ehrenamtlich tätig bist, z. B. in einer Jugendgruppe, darfst Du
840 Euro pro Jahr für alle Tätigkeiten verdienen, die nicht unter die Aufgaben
von Übungsleiterinnen bzw. Übungsleitern verbucht werden können (Achtung: Für
ehrenamtliche Vorstandstätigkeiten muss die Vergütung in der Vereinssatzung
vermerkt sein!).
Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“:
Außerdem gibt es noch die geringfügige Beschäftigung (Mini-Job)
mit 520 Euro monatlich. Diese muss bei der Minijobzentrale angemeldet werden!
Das erledigt im Normalfall die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber. Aufgrund des Freibetrages auf ein Erwerbseinkommen für junge Menschen unter 25 Jahre im Bürgergeldbezug
in Höhe von 520 Euro bleibt auch der Minijob in der Regel anrechnungsfrei.
Generell gilt:
Nachtarbeit ist nicht erlaubt!
Eine Quittung oder Aufwandsentschädigung ersetzt keinen Vertrag! Ein
mündlicher Vertrag ist zwar gültig, ein schriftlicher ist aber immer besser!
Wenn Du noch nicht 18 Jahre alt bist, müssen Deine Eltern den
Arbeitsvertrag mit unterschreiben und Du musst eine feste Aufsichtsperson
benennen! Sollte es keinen offiziellen Arbeitsvertrag geben, müssen Deine
Eltern trotzdem über Deinen Nebenjob informiert sein und diesen erlauben!
Dies alles ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG - Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend) geregelt, das Dich in
erster Linie vor gesundheitlichen Schäden schützt, aber auch davor, dass Deine
schulischen Leistungen ggf. nicht unter einem Nebenjob leiden.
Es gibt auch eine Auflistung aller zulässigen Beschäftigungen, die Du hier findest.
Aber Achtung!
Nicht alle Jobangebote sind seriös – vor allem, wenn Du für eine
vergleichsweise einfache Tätigkeit ungewöhnlich viel Geld angeboten bekommst,
ist Vorsicht angeraten!
Diese Informationen sind unverbindlich! Einzelne Fälle
können abweichen, weshalb Du besser immer mit einer Beraterin/einem Berater (z.
B. vom Jobcenter, s. Innenteil) über die angestrebte Tätigkeit sprechen
solltest!
Glossar:
1. Gastronomie > Orte zum Essen, trinken und/oder
um Zeit mit Freunden zu verbringen, zum Beispiel Cafés, Kneipen oder
Restaurants
2. Schichtbetrieb > Arbeit in Gruppen zu
unterschiedlichen Zeiten, Beschäftigte arbeiten nach einem festen Plan und
lösen sich gegenseitig ab
3. Ausbildungsvergütung > das vertraglich
vereinbarte Geld, das Auszubildende für ihre Arbeit bekommen
4. Übungsleiterin/Übungsleiter > zeigt Kindern und
Erwachsenen zum Beispiel, wie man Sport macht oder Musikinstrumente spielt
5. Geringfügige Beschäftigung > bezeichnet ein
Arbeitsverhältnis, bei dem das maximale Einkommen unter einer gesetzlich
festgelegten Grenze liegt
6. Einkommensfreibetrag > die Geldsumme, die man
verdienen kann, ohne Steuern darauf zahlen zu müssen
Ort
Adresse und Kontakt
Ihre Ansprechpartnerin
Julia Marth
Kinder- und Jugendpartizipation, Demokratiebildung
+49 521 51-3265